Wie werden die vollstationären Fälle berechnet?

 
Für einen Krankenhausbetreiber mit einer juristischen Person als Träger und verschiedenen Betriebsstätten ist dies einfach: Die 30.000 Fälle müssen für den jeweiligen Träger überschritten werden. Dabei ist der Krankenhausbegriff der Landeskrankenhausplanung maßgeblich.

Für Betreiber, die verschiedene GmbHs über zentrale Einrichtungen betreuen ist dies komplexer.

 

Grundsätzlich gilt hier:

[...]räumlich getrennte Standorte oder Betriebsstätten eines Krankenhauses [sind] als eine Anlage anzusehen, wenn sie aus planungsrechtlicher Sicht, etwa aus organisatorischen, technischen, medizinischen oder sicherheitsbezogenen Aspekten als Einheit betrachtet werden.


Dies kann unter Umständen entgegen der Ausnahmeregelungen zur gemeinsamen Anlage auch gelten, wenn Krankenhausgesellschaften sich die Verwaltung teilen, z.B. durch gemeinsame IT-Einrichtungen. In diesem Fall können technische und sicherheitsbezogene Aspekte ziehen und auch mehreren kleinere Träger, die unter einem Dach mit verschiedenen Versorgungsgesellschaften agieren und die IT zentral bereitstellen, als kritische Infrastruktur unter diesem Dach gelten.

 

Denkbar ist hier folgender Fall:

Ein Zusammenschluss kleinerer Häuser steht unter einer rechtlich selbstständigen Holding (Krankenhausverbund), die wiederum Hauptgesellschafter der einzelnen Krankenhaus-GmbHs ist. Dies erfolgt, um Strukturen zusammenzulegen - wie z.B. die IT. Dann ist zu prüfen, wer den Feststellungbescheid erhält und damit Träger der Krankenhäuser ist.

 

Ist es die Holding?

Dann sind die Fälle zusammenzuzählen und der Verbund zählt insgesamt. Sind hier mehr als 30.000 Fälle stationär ist der Verbund Betreiber kritischer Infrastrukturen. Die Vorschriften gelten.

 

Sind es die einzelnen Häuser?

Dann sind die Häuser keine Betreiber kritischer Infrastrukturen. Wir raten zwar auch dann dazu IT-Sicherheitsmanagement umzusetzen und den Vorgaben zu folgen. Aber die rechtlichen Vorgaben wie Meldepflichten usw. gelten in dem Fall nicht.


Interessant wird die Unterscheidung, wenn organisatorische, krankenhausplanerische und Sicherheitsaspekte zu betrachten sind. Fällt z.B. die gesamte Versorgung eine Verbundes bei einer IT-Störung aus? Dann kann der Verbund auch wenn er nicht als Träger gilt gemeinsam gezählt werden. Dies besonders dann, wenn die Verbundzentrale oder Holding Partner bei der Krankenhausplanung ist?


Sind Sie sich unsicher, ob Sie zu den kritischen Infrastrukturen zählen? Wir beraten Sie hierzu gern - schreiben Sie uns einfach an info@cetus-consulting.de.

 
 
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