Wer zählt zu den betroffenen Krankenhäusern?

 
Der Gesetzgeber geht von 110 betroffenen Betreibern kritischer Infrastrukturen aus. Die Basis ist die Krankenhauswahrnehmung und Begriffsdefinition in den Landeskrankenhausgesetzen.


Hierbei jedoch beginnt bereits die Problematik. Krankenhäuser sind aufgerufen, sich selbst einzustufen. Es wird keinen Bescheid geben, der feststellt, dass ein Krankenhaus dazu gehört. Statt dessen ist zu berücksichtigen, wer in der Krankenhausplanung Partner der Länder ist. Denn die Betreiber der kritischen Infrastrukturen sind betroffen.


Dies kann zu Konstellationen führen, die auch kleinere Krankenhäuser umfassen. Z.B. wenn ein Trägerverein der Kirche Gesellschafter mehrerer Häuser ist. Auch wenn diese Häuser als GmbH organisiert sind, kann es dazu kommen, dass der Hospitalverein (o.ä.) als Träger der einzelnen Häuser fungiert, weil durch den Verein die planungsrechtlichen Verhandlungen mit den Ländern geführt werden. Damit wäre der Verein das "Krankenhaus" im Sinne der KRITIS-Verordnung und Betreiber. 


Ebenfalls kompliziert ist die Betrachtung, wenn zentrale IT-Organisationen Krankenhäuser versorgen. Wenn dies nur Infrastruktur umfasst und nicht die Applikations- und Prozessebene wird das Rechenzentrum kein KRITIS-Betreiber sein. Wenn die Häuser die Fallzahlen unterschreiten diese auch nicht.


Insgesamt ist die Betrachtung komplex - wir beraten Sie hierzu gern. Schreiben Sie an info@cetus-consulting.de.

 
 
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